Satzung des Turnvereins "TV Germania Manheim 1887 e. V."
Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung vom 20.03.2003
§ 1 - Name, Sitz und Zweck
1. Der im Jahre 1887 gegründete Verein führt den Namen "Turnverein Germania 1887 e. V. Manheim". Er hat seinen Sitz in der Stadt Kerpen, Ortsteil Manheim, und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kerpen eingetragen.
2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung. Er bezweckt die Pflege und Förderung des Sports im Allgemeinen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
3. Über den für ihn zuständigen Turngau und Landesturnverband gehört er dem Deutschen Turnerverband e. V. an. Die einzelnen Abteilungen gehören dem jeweiligen Landesverband an.
4. Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 2 - Mitgliedschaft
1. Jeder, der diese Satzung anerkennt und an der Verfolgung der Vereinsziele mitzuwirken bereit ist, kann Mitglied des Vereins werden.
2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und inaktiven Mitgliedern.
3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
4. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr, sowie inaktive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht der Mitglieder unter 16 Jahre übt ein Elternteil aus.
5. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Sportausschuß und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
6. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Hallenordung und sonstigen Anordnungen zu benutzen.
7. Die mit einem Amt betrauten und die aktiven Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
8. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 3 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsvorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
2. Der Übertritt vom ordentlichen in den inaktiven Mitgliederstand oder umgekehrt muß dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss.
4. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine 30-tägige Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderhalbjahres einzuhalten.
5. Der Ausschluß erfolgt:
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Beitrages 3 Monate im Rückstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
6. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vereinsvorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschliessungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
7. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
8. Wird der Auschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig.
9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 4 - Beiträge
1. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Der Beitrag ist auch dann für 1/2 Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird.
3. Der Vereinsvorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem Vereinsvorstand unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des Jahresbeitrages zu.
4. Bis zum 1.3. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder mindestens die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten. Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens zum 1.9. des laufenden Jahres zu zahlen.
5. Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand vor Bezahlung des halben Jahresbeitrages untersagt werden.
6. Bei Beitragsmahnungen werden Mahngebühren erhoben.
7. Ehepaare ohne Kinder, Alleinerziehende und Familien mit Kindern unter 21 Jahren können einen Familienbeitrag entrichten.
Lebenspartnerschaften mit gemeinsamem Wohnsitz sind Familien gleichgestellt. Unter den Familienbeitrag fallen auch Kinder über 21 Jahre, die im elterlichen Haushalt leben und über keine eigene Einkünfte verfügen. Entsprechende Nachweise sind unaufgefordert im ersten Quartal jeden Jahres dem Vorstand vorzulegen. Ansonsten ist der volle Mitgliedsbeitrag fällig.
§ 5 - Verwaltung
1. Der Verein verwaltet sich durch:
a) die Mitgliederversammlung
b) den Vorstand
c) den Sportausschuss
d) die Jugendvollversammlung
e) den Jugendausschuss
f) den Ältestenrat
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres muß der Vorstand zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einladen.
2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei der Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
3. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder, des Ältestenrats, sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.
5. Bei der Wahl der Vorstands- und Ältestenratsmitglieder sind bei Stimmengleichheit weite Wahlgänge erforderlich.
6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) die Wahl des Vorstandes und des Ältestenrates, ausgenommen die Wahl
- des Jugendwartes (dieser wird nach den Bestimmungen der Jugendordnung gewählt)
- des Sportausschußvorsitzenden und dessen Vertreters (siehe § 8 Abs. 2)
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung,
d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vomVorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
f) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
7. Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung:
a) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
b) Er muß dies tun, wenn es von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird. Alle Stimmberechtigten sind hierzu spätestens acht Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
§ 7 - Vorstand
1. Nach der Mitgliederversammlung ist der Vorstand das führende Organ des Vereins. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden (1. Vorsitzender)
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender)
c) dem Geschäfts- oder Schriftführer
d) dem Kassenwart (1. Kassierer)
e) dem stellvertretenden Kassenwart (2. Kassierer)
f) dem Kulturwart
g) dem Sozialwart
h) dem Jugendwart
i) dem 1. Vorsitzenden des Sportausschusses
j) dem 2. Vorsitzenden des Sportausschusses
k) bis zu 3 Beisitzern
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines
Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart (1. Kassierer). Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken des Vorsitzenden mit einem der genannten Vorstandsmitgliedern oder im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden die gemeinsame Zeichnung durch den stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender) mit dem Kassenwart. Die Verhinderung braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Außerordentliche Zahlungen bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstandes.
§ 8 - Sportausschuss
1. Der Sportausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Vereinsvorstand zu bestätigen ist.
2. Der Sportausschuss wählt aus seiner Mitte einen Sportwart und eine Sportwartin, von denen einer oder eine zum Vorsitzenden des Sportausschusses gewählt wird. Beide repräsentieren den Sportausschuss im Vorstand mit Sitz und Stimme. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Sportausschusses.
3. Der Sportausschuss setzt sich aus allen Warten der einzelnen Abteilungen sowie den Übungsleitern zusammen.
4. Über Zusammenkünfte des Sportausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden des Sportausschusses und einem anderen Mitglied zu unterzeichnen ist.
5. Der Vorsitzende des Vereins, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende (2. Vorsitzender) hat im Sportausschuss Sitz und Stimme.
§ 9 - Sportjugend
1. Die Sportjugend des Turnvereins "Germania" 1887 e. V. Manheim, der alle Vereinsmitglieder angehören, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung selbständig.
2. Näheres regelt die Jugendordnung des Turnvereins "Germania".
§ 10 - Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden.
2. Die Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand oder dem Sportausschuss des Vereins angehören.
3. Der Ältestenrat wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Die Amtsdauer des Ältestenrates beträgt zwei Jahre.
5. Dem Ältestenrat obliegt:
a) die Schlichtung von Streitigkeiten,
b) die Durchführung von Ehrenverfahren
§ 11 - Ehrenmitgliedschaft
1. Ehrenmitglied kann werden:
a) Vereinsmitglieder,
b) Nichtmitglieder, die sich besonders für die Vereinsinteressen verdient gemacht haben.
2. Ist ein Mitglied 50 Jahre dem Verein angehörig, so wird es automatisch Ehrenmitglied.
3. Über die Berufung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
4. Das Ehrenmitglied erhält eine Urkunde und wird von der Beitragszahlung befreit.
5. Wird ein bisheriger Vorsitzender Ehrenmitglied, so verleiht ihm der Verein den Titel "Ehrenvorsitzender".
§ 12 - Satzungsänderung
1. Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, daß 2/3 der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
§ 13 - Niederschriften
1. Die Beschlüsse des Vorstandes, des Sportausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 - Vermögen
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Alle Mittel (Beiträge und sonstige Einnahmen) des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
4. Um die Verfolgung des Vereinszwecks mittelfristig garantieren zu können, kann der Verein eine finanzielle Rücklage unterhalten, deren Höhe die voraussichtlichen Kosten des folgenden Geschäftsjahres nicht überschreiten darf.
§ 15 - Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der zu diesem Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten
Zweckes verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Kerpen, die es unmittelbar
und ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden hat, die den Kinder- und
Jugendsport fördern.