Neue Corona-Schutzverordnung ab Freitag 20.08.2021

ab Freitag, den 20.08.2021 gilt eine neue Corona-Schutzverordnung,

Die aktuelle Verordnung sieht nur noch einen Schwellenwert (7 Tage-Inzidenz größer 35) vor. Wenn dieser Wert überschritten ist, gelten die Zugangsbeschränkungen und Testpflichten nach § 4 Absatz 2 der Verordnung. Da dieser Wert im Rhein-Erft-Kreis überschritten ist, ist § 4 Absatz 2 auch in Kerpen anzuwenden.

Vollständig geimpfte sowie genesene Personen unterliegen dabei keiner Zugangsbeschränkung oder Testpflicht. Nicht geimpfte Personen müssen hingegen einen negativen Antigen-Schnelltest oder PCR Test vorlegen, der jeweils nicht länger als 48 Stunden zurückliegt. Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen und müssen keinen gesonderten Antigen-Schnelltest oder PCR Test vorlegen. Hier reicht die Vorlage des Schülerausweises aus. Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Coronatest. Sie sind generell getesteten Personen gleichgestellt und unterliegen keinen Zugangsbeschränkungen.

Für die Sportausübung in Innenräumen muss von ungeimpften Personen demnach ein negativer Antigen-Schnelltest vorgelegt werden.

Der Nachweis einer Immunisierung oder Testung wird bei Zutritt zu den Einrichtungen und Angeboten von den Verantwortlichen kontrolliert.